Seite 15 andern Seite nicht die Brille des Beschwerdeführers, sondern diejenige seines Vaters beschädigt worden ist (act. B 13/2.1, S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft erwogen hat, ist zudem naheliegend, dass B___ die Brille nicht vorsätzlich beschädigt hat. Unter diesen Umständen ist die Einstellung des Verfahrens U 17 469 mit Bezug auf den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht zu beanstanden.