2.4.5 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 144 StGB). 2.4.6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass bei der tätlichen Auseinandersetzung am 11. November 2016 zwischen A___ und F___ auf der einen und B___ sowie H___ auf der