2.4.2 Der Beschwerdeführer bemerkte (act. B 1), die beschädigte Brille sei nicht Gegenstand seiner Anzeige wegen Betrugs etc., sondern gehöre zur Anzeige seines Vaters. 2.4.3 Weder die Beschwerdegegnerin noch die Staatsanwaltschaft äusserten sich zu diesem Punkt (act. B 12 und B 14).