zu Art. 138 StGB). Nicht anvertraut sind Sachen, welche der Täter nicht im Interesse des Treugebers, sondern für sich selbst empfangen hat (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 138 StGB mit weiteren Hinweisen). Quasi fremd sind übertragene Vermögenswerte, wenn der Treuhänder zur ständigen Erhaltung ihres Wertes verpflichtet ist bzw. wenn er verpflichtet ist, die Vermögenswerte entsprechend dem vorgegebenen Zweck und den Anweisungen des Treugebers zu verwenden. Nicht anvertraut sind Vermögenswerte, welche der Treuhänder nicht für den Treugeber, sondern für sich selbst eingenommen hat (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 14 und 16 zu Art.