Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als dem Täter anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten und anschliessend zurückzugeben, oder aber es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können; dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StGB).