Dafür, dass A___ durch finanzielle Grosszügigkeit die Gunst von B___ sichern wollte, spricht zum Beispiel der Umstand, dass er ihr auch nicht unbedingt für den Lebensbedarf nötige Güter, zum Beispiel ein Auto, finanzierte (act. B 13/2.5, S. 3). Mit Bezug auf die Wohnung in der Dominikanischen Republik wusste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sogar, dass diese nur auf die Beschwerdegegnerin lautete. Unter diesen Umständen konnte die Wohnung für ihn jedoch keine Sicherheit darstellen.