Für das Obergericht ist denkbar, dass B___ ihre Liebe und Zuneigung gegenüber A___ von Anfang an vorgespielt und ihn im Irrtum gelassen hat, aus der (Fern-)Beziehung werde irgendwann eine echte Partnerschaft. Ebenso gut ist es aber möglich, dass sie - zumindest zu Beginn der Beziehung - auch von einer gemeinsamen Zukunft ausging. Seite 12 Welche Motive B___ beim Eingehen des Verhältnisses im Herbst 2010 hatte, wird sich indessen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr feststellen lassen.