Vielmehr bestand der Kontakt zu B___ während eines Zeitraumes von rund sechs Jahren und der Beschwerdeführer liess sich durch die Bitten seiner „Freundin“ immer wieder von neuem dazu verleiten, ihr Geld zu überweisen. In dieser doch langen Zeit hätten dem Beschwerdeführer nach allgemeinem Verständnis Zweifel bezüglich der Absichten von B___ kommen müssen, da diese nie konkrete Schritte unternommen hat, mit ihm zusammenzuziehen und ihn stets hingehalten hat.