Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht; im Gegenteil: Es gilt vorab bei schweren Deliktsvorwürfen „in dubio pro duriore“ (SCHMID/Jositsch, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO;