Aus Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt.