e) Die rechtshilfeweise Einvernahme von B___ fand am 28. März 2017 durch die Polizei des Kantons Solothurn statt (act. B 13/1.8). Anlässlich der Befragung gab B___ im Wesentlichen zu Protokoll (act. B 13/1.8, S. 2 ff.), sie habe das Verhältnis zu A___ beendet. Dieses habe auf Liebe basiert, Geld habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt. Es treffe nicht zu, dass sie A___ kurz nach dem Kennenlernen um Geld gefragt habe. Dieser habe vielmehr gesehen, dass sie mit sehr geringen finanziellen Mitteln habe auskommen müssen. Er habe ihr daher vorgeschlagen, sie zu unterstützen und habe ihr daraufhin Geld überwiesen. Eine Wohnung in D__ habe sie nicht.