42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 24. Mai 2019 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 18 1149), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 15