1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Durchführung des Siegelungsverfahrens im Sinne von Art. 248 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.