In casu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Aufwendungen zu beziffern und zu belegen (act. B 8). Solche wurden nicht geltend gemacht (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 ff. vor Art. 416-436 StPO und N. 14 zu Art. 429 StPO; a.A. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO) und sind auch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer sich weder im Untersuchungs- noch im Beschwerdeverfahren vertreten liess. Demzufolge ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 14 Demnach beschliesst das Obergericht: