Der Entschädigungsanspruch erstreckt sich dabei gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO stets nur auf den Ersatz der Aufwendungen. Diese Aufwendungen werden - analog zu Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO - in erster Linie die Anwaltskosten betreffen, soweit diese durch die Beteiligung am Verfahren vor der Beschwerde- und der Seite 13 Vorinstanz selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren (PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580; W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO).