sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben.