Seite 12 dung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Über vorinstanzliche Aufwendungen ist in casu indessen nicht zu befinden, da im Beschlagnahmebefehl keine Kosten verlegt wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).