3.1 Verfahrenskosten Art. 428 Abs. 1 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entschei-