B 7/1, S. 2 und B 7/3, S. 3). Von Seiten der Strafbehörden wird sodann nicht behauptet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Siegelung informiert zu haben. Auch dem Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2018, der dem Beschwerdeführer am 17. November 2018 ausgehändigt wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass eine ausreichende mündliche Belehrung des juristischen Laien über sein Siegelungsrecht erfolgt ist oder dass der Beschwerdeführer auf eine Siegelung rechtswirksam verzichtet hätte.