Die Untersuchungsleitung hat verständliche Informationen im Sinne der obigen Erwägungen rechtzeitig abzugeben. Dies gilt zumindest bei von Beschlagnahmen betroffenen juristischen Laien. Dass eine solche Information erfolgt sei, hat die Verfahrensleitung (aus Rechtssicherheitsgründen und in ihrem eigenen Beweissicherungsinteresse) ausdrücklich und nachvollziehbar zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c StPO). Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information der Betroffenen über ihre Verfahrensrechte ist eine «konkludente» Einwilligung in die Durchsuchung nämlich nicht zu vermuten (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 248 StPO; Pra. 102 [2013]