In der vorliegenden Beschwerde bringt er jedoch vor, die Beschlagnahme und Durchsuchung seines Mobiltelefons stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre dar, welcher in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat stehe, also nicht verhältnismässig sei. Zudem sei er weder anlässlich der Anhaltung noch bei der per E-Mail erfolgten Orientierung über den Beschlagnahmebefehl über seine Rechte informiert worden (act. B 1).