Art. 263 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen hat auf Entsiegelungsbegehren der Untersuchungsbehörde hin das Zwangsmassnahmengericht (im Untersuchungsverfahren) darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Geheimnisschutzgründe einer Durchsuchung oder Beschlagnahme der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen stehen (Art. 248 StPO).