B 3 und 7/5). Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässig. Seite 9 2.5 Der Beschuldigte wird sich wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 oder Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu verantworten haben, je nachdem ob die Behauptung des Eigenkonsums in Würdigung sämtlicher Umstände als glaubwürdig erachtet wird oder nicht. Vorliegend interessiert jedoch nicht die materielle strafrechtliche Beurteilung, sondern das Vorgehen der Strafbehörden bei der Beschlagnahme des Mobiltelefons.