2.4 Die Anordnung der Beschlagnahme ist von ihrer Durchführung zu unterscheiden (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 67 zu Art. 263 StPO). Weil die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon bereits bei sich hat, geht es vorliegend nicht um eine Herausgabe im Sinne von Art. 265 StPO. Vielmehr hat die Polizei das Handy des Beschwerdeführers am Ende von dessen Einvernahme als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte als vorläufige Massnahme behändigt (act. B 7/2, S. 6). Der schriftliche Beschlagnahmebefehl wurde dem Beschwerdeführer nach der Befragung durch die Kantonspolizei zugestellt (act. B 3 und 7/5).