Vereinbarungen über Ort und Zeit der Drogenübergabe sowie über deren Menge fänden durch Austausch von Informationen über das Mobiltelefon statt. Es sei zu vermuten, dass sich potenziell Gedankenaustausche dieser Art auch unter den zu durchsuchenden Aufzeichnungen im sichergestellten Mobiltelefon des Beschwerdeführers befänden. Es gehe somit um die Beschlagnahme von Beweismitteln, die für die Zwecke der Strafuntersuchung von Bedeutung sein könnten. Die Durchsuchung von Datenträgern sei gemäss Art. 246 StPO denn auch zulässig.