2.3 Gemäss der Staatsanwaltschaft liegt bei einer Menge von 50 Gramm Marihuana die Vermutung nahe, dass die Drogen nicht nur für den Eigenkonsum mitgeführt werden, sondern auch für die Weitergabe an Dritte bestimmt sind (act. B 6, S. 2). Es bestehe damit der Verdacht des Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Drogengeschäfte würden in der Praxis meist über Mobiltelefone abgewickelt. Vereinbarungen über Ort und Zeit der Drogenübergabe sowie über deren Menge fänden durch Austausch von Informationen über das Mobiltelefon statt.