1.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob auf das in der Beschwerdeeingabe vom 26. November 2018 enthaltene Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung abgeändert haben möchte (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO). Das fragliche Begehren richtet sich gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 und ist nach dem Gesagten zulässig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.