1.4 Die Frage der Legitimation von A___ ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Handys zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 70 zu Art. 263 StPO).