Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Beschlagnahmebefehl vollständig, d.h. mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, erst am 17. November 2018 erhalten hat (vgl. die unterzeichnete Empfangsbestätigung, act. B 7/5). Demzufolge wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit der Erhebung der Beschwerde am 26. November 2018 gewahrt.