er wurde aber nicht eingeschrieben zugestellt (act. B 7/4). Das vom Beschwerdeführer erwähnte E- Mail der Kantonspolizei vom 7. November 2018 befindet sich nicht bei den Akten, hingegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung bezüglich des Beschlagnahmebefehls; diese datiert vom 17. November 2018 (act. B 7/5).