Seite 5 noch im entsprechenden Formular, auf dem der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Beschlagnahme verweigerte (act. B 7/3, S. 3), findet sich ein Hinweis auf eine Rechtsmittelmöglichkeit. Der Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2018 ist an den Beschwerdeführer adressiert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; er wurde aber nicht eingeschrieben zugestellt (act.