Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung (act. B 6), die Beschwerde sei verspätet und es sei daher nicht auf diese einzutreten. Zur Begründung wird angeführt, die Polizei habe am 27. Oktober 2018 neben der Beschlagnahmung der Drogen auch die Sicherstellung des mitgeführten Mobiltelefons verfügt. Dies sei dem Beschwerdeführer in der Einvernahme explizit eröffnet worden. Die Beschwerde gegen mündlich eröffnete Entscheide sei innert 10 Tagen einzureichen. Die Anordnung der Durchsuchung sei dem Beschuldigten spätestens am 7. November 2018 per E-Mail eröffnet worden.