Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 StPO die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft - und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts - handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig.