b) Mit Verfügung vom 29. November 2018 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 4). c) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 11. Dezember 2018 zusammen mit den Akten beim Obergericht ein (act. B 6 und B 7/1-8). d) Am 12. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme und zur Bezifferung resp. Belegung seiner Ansprüche gegeben und den Verfahrensbeteiligten die Erledigung der Beschwerde