d) Die Staatsanwaltschaft erliess am 1. November 2018 gestützt auf Art. 263 StPO einen Beschlagnahmebefehl betreffend das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 von A___ (act. B 3 und B 7/4) und beauftragte die Polizei, das sichergestellte Mobiltelefon gestützt auf Art. 246 StPO durch die IT-Forensik auf Daten zu durchsuchen, welche auf mögliche Kontakte zu am Drogenhandel beteiligten Personen schliessen lassen (act. B 7/7). Als Begründung wurde im Beschlagnahmebefehl angegeben, beim Beschuldigten bestehe der Verdacht des Drogenhandels (Marihuana).