Sowohl er wie auch der Lieferant seien zu Fuss unterwegs gewesen (act. B 7/2, S. 4). Nach dem Kauf habe Seite 2 er die Drogen im Rucksack verstaut. Er habe keine Drogen verschenkt, abgegeben, verkauft oder vermittelt (act. B 7/2, S. 5).