Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Entsorgung der Probeentnahmen und Löschung der Daten nicht bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, sondern direkt bei der Beschwerdeinstanz deponiert hat. Demzufolge fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung der Verfahrensleitung. Zwar kann aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 im Beschwerdeverfahren sinngemäss abgeleitet werden, dass diese einem Gesuch um Aktenentfernung eher ablehnend gegenübersteht, weshalb zwecks Vermeidung von „Leerlauf“ grundsätzlich auf die Beibringung einer beschwerdefähigen Verfügung verzichtet werden könnte.