Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst. a StPO), weshalb der Beschwerdeführer die Streichung der Blut- und Urinprobe aus den Akten zunächst dort hätte beantragen müssen und erst ein abschlägiger Bescheid mit Beschwerde anfechtbar gewesen wäre (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.3 und BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.4). Erst wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft die Entfernung eines Beweismittels aus den Akten ablehnt, ist dagegen die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gegeben [Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO] (Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3; BGE 143 IV 475 E 2.4).