8. Der Beschwerdeführer lässt verschiedene Rügen gegen die seiner Ansicht nach widerrechtliche Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018 vorbringen. Er beantragt deren Aufhebung und die Entsorgung der Probeentnahmen sowie die Löschung der Daten. Zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Vorliegend ist die Blut- und Urinprobeentnahme bereits durchgeführt und abgeschlossen und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.