Bei der Anordnung von Blut- und Urinproben handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 StPO, welche mit Beschwerde anfechtbar ist (Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 1.2.1; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 10 S. 2947 al. 3 zu Art. 393 StPO). Demzufolge richtet sich die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft bzw. deren Verfügung vom 14. November 2018 und ist zulässig. Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben.