zu Recht vorbringt - entgegenzuhalten, dass es vor dem Vorliegen der Anklageschrift in der Tat keinen Sinn macht, Details zu besprechen. Umso mehr als die Bestimmung der Verteidigungsstrategie dem Verteidiger obliegt und diesbezügliche Unstimmigkeiten keinen Anspruch auf dessen Auswechslung begründen.