Zwar hat der amtliche Verteidiger die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Jedoch agiert er im Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr seines Klienten. Insbesondere liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (VIKTOR LIEBER, a.a.O., 2. Aufl. 2014, N. 19a zu Art. 134 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 134 StPO; BGE 126 I 26 E. 4b).