134 StPO m.w.H; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UP160017, Beschluss vom 30. März 2016 E. 2.2 m.w.H. sowie Geschäfts- Nr. UP160034, Beschluss vom 22. Juli 2016 E. 3.5). Auch folgt aus der Weigerung der beschuldigten Person, mit dem amtlichen Verteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf einen Verteidigerwechsel. Zwar hat der amtliche Verteidiger die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren.