NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO). Als hinreichend nachgewiesen gilt eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses (bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände) praxisgemäss bereits dann, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Vereidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten.