Seite 9 2.7 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer andern Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Art. 134 Abs. 2 StPO lässt somit bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen, womit die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt wird.