Bereits aufgrund der seit der Festnahme am 7. Dezember 2017 andauernden Untersuchungshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (Art. 130 Abs. 1 lit. a StPO). Weil der Beschwerdeführer zudem offenbar (vgl. U 17 1372, act. S 35, S. 2 und act. SA2) bedürftig ist, wurde ihm am 19. Dezember 2017 die amtliche Verteidigung gewährt und RA B___ mit dem Mandat betraut (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).