Die Verteidigung habe die Vollzugsverhältnisse in Gmünden jedoch nicht zu verantworten. A___ sei mit den hiesigen Verhältnissen wenig vertraut und habe Schwierigkeiten, die entsprechenden Belehrungen und Erläuterungen zum Verfahren und zur Vollzugssituation entgegenzunehmen. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als weder begründet noch sinnvoll, die amtliche Verteidigung auszuwechseln.