2.3 Der amtliche Verteidiger machte geltend (act. B 4), er weise die Vorwürfe seines Mandanten klar zurück. Als Strafverteidiger sei es seine Aufgabe, mit den Strafbehörden in Kontakt zu stehen. Der Vorwurf, er habe keine Aktenkenntnis und würde den Mandanten nicht mit Unterlagen bedienen, treffe nicht zu. Es seien gerade im heutigen Stadium des Verfahrens Leerläufe zu vermeiden. Bevor die Anklageschrift vorliege, sei es sinnlos, Details der Akten besprechen zu wollen. Er habe seinem Mandanten mit aller Klarheit immer wieder zu erläutern versucht, dass die Anklageschrift abzuwarten sei. Den Vorwurf der Lüge weise er entschieden zurück.