Seite 6 und immer ein Dolmetscher beigezogen werden müsse. Die Staatsanwaltschaft habe beim amtlichen Verteidiger keine fehlende Dossierkenntnis festgestellt. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bei praktisch allen vorgeworfenen Tatbeständen die Aussage verweigere. Es stelle sich also die Frage, was ein Verteidiger in einer solchen Situation überhaupt sagen könne. Der Verteidiger habe auch direkt nach Abschluss der Untersuchungshaft einen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug gestellt, welchem entsprochen worden sei.