2.1 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten (act. B 2), das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer stehe unmittelbar vor dem Abschluss, die Anklageschrift sei erstellt. Indessen werde noch ein Nachtragsbericht der Kantonspolizei Luzern erwartet. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände würden nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht genügen, um zu diesem Zeitpunkt einen Wechsel des Verteidigers vorzunehmen. Hinzu komme, dass die beanstandeten Punkte nicht gravierend seien. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spreche